Allgemeine Verkaufsbedingungen

ZeZincum Metalloberflächenbehandlungs GmbH

vom 03.05.2022

1. Geltungsbereich, Form

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2. Unsere AVB gelten für alle Verträge, insbesondere für den Verkauf und/oder die Lieferung unserer Produkte („Ware“) sowie die Bearbeitung von Produkten. Unbeachtlich ist, ob von uns die Produkte allein hergestellt werden oder wir die Produkte oder Bestandteile davon von Zulieferern sowie Dienstleistern einkaufen.

1.3. Unsere AVB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.4. Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

1.5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer – insbesondere Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen – haben Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt dieser individuellen Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.6. Alle rechtserheblichen Erklärungen des Käufers in Bezug auf die Geschäftsbeziehung im Allgemeinen und/oder einen Einzelvertrag im Besonderen – u.a. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritts- oder Minderungserklärung – sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform – per Brief oder per FAX/E-Mail – abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

2. Vertragsschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen – z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen -, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.

2.2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang bei uns anzunehmen.

2.3. Die Annahme erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Es gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise – rein netto ab Lager – zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer am Liefertag. Individual vertraglich vereinbarte Preise ergeben sich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.

3.2. Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

3.3. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

3.4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins unberührt.

3.5. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.

3.6. Soweit nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird – u.a. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen, Anhaltspunkte auf fehlende Kreditwürdigkeit, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens -, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung sowie zur Forderung von Vorkasse und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen – d.h. Einzelanfertigungen – können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

4. Lieferfrist und Lieferverzug

4.1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei der Auftragsbestätigung angegeben; alle vereinbarten Lieferfristen verstehen sich plus 14 Kalendertage, bevor unsererseits ein Lieferverzug eintritt. Die Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Käufers ist zudem Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist.

4.2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

4.3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich ergänzend zu Ziff. 4.1 nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer keinen pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

5.1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung – insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung – selbst zu bestimmen.

5.2. Teillieferungen sowie Unter- und Überlieferungen von bis zu 10% sind durch uns zulässig.

5.3. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und zu dessen Lasten abgeschlossen.

5.4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

5.5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen – z.B. Lagerkosten – zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i. H. v. EUR 2,00 pro Quadratmeter Lagerfläche pro Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche – insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung – bleiben unberührt; die pauschale Entschädigung ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung zum Käufer oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen – d.h. gesicherte Forderungen – behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

6.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder Zugriffe Dritter – z.B. Pfändungen – auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die auf uns übergegangenen Forderungen hat der Käufer die Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen sowie uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen von dem Zugriff Dritter zu unterrichten. Die uns zur Abwehr entstehenden Kosten trägt der Käufer.

6.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

6.4. Der Käufer ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

6.4.1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

6.4.2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziff. 6.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

6.4.3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziff. 6.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

6.5. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

7. Mängelansprüche des Käufers

7.1. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene vertragliche Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten insbesondere alle Produktbeschreibungen – insbesondere Zeichnungen, Normvorgaben und Spezifikationen-, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.

7.2. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Mündliche Äußerungen zur Beschaffenheit – u.a. Werbeaussagen -, auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, werden nicht zu einer vertraglichen Beschaffenheitsbeschreibung, vorbehaltlich des Nachweises einer wirksamen Individualvereinbarung.

7.3. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten unverzüglich nach Maßgabe der Ziff. 8 nachgekommen ist. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausgeschlossen.

7.4. Wir leisten keine Gewähr für Mängel, die uns nicht zurechenbar sind, insbesondere aufgrund von ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, vertraglich nicht vereinbarte klimatische Bedingungen, übermäßige Beanspruchung oder natürlichem Verschleiß.

7.5. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels – d.h. Nachbesserung – oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache – d.h. Ersatzlieferung – leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

7.6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7.7. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

7.8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten – insbesondere Prüf- und Transportkosten – ersetzt verlangen.

7.9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

7.10. Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung verjähren nach Ablauf von einem Jahr.

7.11. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziff. 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

8. Untersuchungs- und Rügepflichten

8.1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel unverzüglich zu prüfen und Einwendungen gegen Richtigkeit und Beschaffenheit der Lieferung sowie Fehlmengen unverzüglich zu rügen; diese Pflichten umfassen zugleich die Prüfungs- und Rügepflichten bezogen auf alle begleitenden Lieferunterlagen – u.a. Lieferschein, Rechnung, Zeugnisse/Zertifikate, sonstige Transportunterlagen.

8.2. Der Käufer hat Rügen uns gegenüber in Textform – per FAX oder per E-Mail – zu erklären. Diese Rügen müssen zu ihrer Wirksamkeit die Bezeichnung des Auftrages und den Grund der Rüge – u.a. Mangel bezogen auf Art und/oder Qualität und/oder Quantität und/oder fehlende/fehlerhafte Lieferunterlagen – enthalten.

8.3. Der Käufer hat Prüfung und Rügen innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Ware oder nach Auslieferung der Ware an einen vereinbarten Ort vorzunehmen. Wird die Ware vom Spediteur oder Fuhrunternehmer geliefert, gilt der Übergabeschein und/oder die Lieferliste als maßgeblicher Zeitpunkt des Erhalts bzw. der Auslieferung. Die Frist beginnt mit dem auf Erhalt/Auslieferung folgenden Werktag und endet mit dem übernächsten Werktag, wobei Samstage nach dem Gesetz auch als Werktage gelten. Ist aus Gründen des Betriebsablaufs – z.B. bei Weitertransport mit notwendig intakter Verpackung – eine Prüfung und Rüge innerhalb von 3 Werktagen nicht möglich, ist in Textform – per FAX oder per E-Mail – unter Angabe von Gründen eine angemessene Verlängerung der Prüfungs- und Rügemöglichkeiten geltend zu machen. Der Verlängerungsanspruch ist unverzüglich vor Ablauf der 3 Werktagefrist in Textform uns gegenüber zu erklären. Die rechtzeitige Erhebung des Verlängerungsanspruchs bewirkt eine automatische Verlängerung der Prüfungs- und Rügefrist um weitere 3 Werktage berechnet nach dem Ablauf der ersten Frist von 3 Werktagen. Unterbleibt die rechtzeitige Erhebung des Verlängerungsanspruchs, verbleibt es bei der ursprünglichen Frist von 3 Werktagen.

8.4. Wird die Ware nicht oder nicht rechtzeitig geprüft und in Textform – per FAX oder E-Mail – gerügt, so gilt die gelieferte Ware als genehmigt und die Leistung als vertragsgemäß erbracht. In diesem Fall entfällt der Gewährleistungsanspruch und der vereinbarte Kaufpreis ist fristgerecht und vollständig zu zahlen.

8.5. Liegt ein verdeckter Mangel vor, ist uns hiervon unverzüglich nach Kenntnis eine Anzeige in Textform – per FAX oder per E-Mail – zu machen, um wirksam Gewährleistungsansprüche zu erheben.

9. Haftung

9.1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur

9.2.1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

9.2.2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht -Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf -; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

9.2.3. Die sich aus Ziff. 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

10. Höhere Gewalt

10.1. Höhere Gewalt bedeutet, das Eintreten eines Ereignisses oder eines Umstandes, der uns an der Erfüllung einer oder mehrerer unserer vertraglichen Verpflichtungen hindert. Dies ist der Fall, wenn (a) ein solches Ereignis oder ein solcher Umstand außerhalb unserer zumutbaren Kontrolle liegt und (b) dies zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar war und (c) die Auswirkungen von uns nach vernünftigem Ermessen nicht hätten vermieden oder überwunden werden können.

10.2. Bis zum Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass die folgenden Ereignisse die Bedingungen (a) und (b) gemäß Ziff. 10.1 erfüllen: (i) Krieg (ob erklärt oder nicht), Feindseligkeiten, Invasion, Handlungen ausländischer Feinde, umfassende militärische Mobilmachung; ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder usurpierte Macht, Aufstand, terroristische Handlungen, Sabotage oder Piraterie; (iii) Devisen- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) behördliche Maßnahmen, ob rechtmäßig oder unrechtmäßig, Befolgung von Gesetzen oder behördlichen Anordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Seuche, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder extreme Naturereignisse; (vi) Explosion, Brand, Zerstörung von Anlagen, längerer Ausfall von Transport-, Telekommunikations-, Informationssystemen oder Energie; vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

10.3. Mit dem Zeitpunkt der Berufung auf die Höhere Gewalt auf der Grundlage der Ziff. 10.1 und 10.2 werden wir von der Pflicht zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen und von jeglicher Schadensersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit, vorausgesetzt, dass wir uns nach Kenntnis dieser Umstände auf diese unverzüglich berufen.

10.4. Ist die Wirkung des geltend gemachten Ereignisse oder Umstände vorübergehend, so gelten die vorstehenden Folgen nur so lange, wie diese Ereignisse oder Umstände uns behindern. Wir haben das Recht einen Vertrag zu kündigen, wenn die Dauer der Ereignisse und Umstände 120 Tage nach dem Zeitpunkt der Berufung auf die Höhere Gewalt überschreitet.

11. Verjährung

11.1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

11.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziff. 9.2.1 und Ziff. 9.2.2 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

12. Rechtswahl und Gerichtsstand

12.1. Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

12.2. Sollten einzelne Regelungen dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der anderen Regelungen hierdurch nicht berührt. Eine ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

12.3. Ist der Käufer Kaufmann i.S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.